Das Gräbergesetz

Das „Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft“ (Gräbergesetz, GräbG) sichert den langfristigen Erhalt der Gräber von Opfern staatlicher Gewalt und von Krieg. Dieses Portal lädt dazu ein, sich differenziert mit unterschiedlichen Gruppen zu beschäftigen, die unter das Gräbergesetz fallen. Es vermeidet bewusst die üblicherweise verwendeten nivellierenden Sammelbegriffe „Kriegsgräber“ und „Kriegsgräberstätten“ für Opfer nach dem Gräbergesetz. Stattdessen wird von Opfern staatlicher Gewalt und der beiden Weltkriege gesprochen. Fragen nach kollektiver wie individueller Täterschaft und Verantwortung werden nicht ausgeklammert.

Parlamentarische Anfragen, die darauf zielten, Gräber von Wehrmachtssoldaten, die nachweislich Kriegsverbrechen begangen haben, den Schutzstatus nach dem Gräbergesetz zu entziehen, lehnten die bisherigen Bundesregierungen ab. Das Gräbergesetz, sehe einen derartigen Ausschluss nicht vor. Nach Auffassung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags ist der von der Bundesregierung vertretene sehr weite und „neutrale“ Opferbegriff allerdings nicht zwingend. Das Gräbergesetz wolle primär nicht Kriegstoter gedenken, sondern Opfern von Krieg und Gewaltherrschaft: „Mit einer interpretatorischen Engführung des Gesetzeszwecks, der vornehmlich auf die Opfer und nicht auf die Täter abstellt, lässt sich der Ausschluss von Gräbern von nachweislichen Kriegsverbrechern aus dem Anwendungsbereich des Gräbergesetzes begründen.“ Aus Gründen der Rechtsklarheit empfahlen die Wissenschaftlichen Diensten im Falle der Übernahme dieser Auslegung eine entsprechende Änderung des Gesetzeswortlauts (Deutscher Bundestag / Wissenschaftliche Dienste, Kurzinformation – Gräbergesetz und Kriegsverbrecher, 7.6.2019, WD 2  3000-073/19).

Ob und inwiefern Gräber von Opfern von Krieg und Gewalt durch die öffentliche Hand erhalten und gepflegt werden, hat sich im Laufe der vergangenen Jahrzehnte wiederholt geändert. Die Gesetze und Verwaltungsvorschriften seit dem Ende des Ersten Weltkriegs spiegeln wider, welche Gräber die jeweiligen deutschen Staaten bzw. die alliierten Besatzungsmächte für dauerhaft erhaltenswert hielten. Der unterschiedliche Umgang der beiden deutschen Staaten nach 1945 mit den verschiedenen Opfergruppen, die Anwendung des Gräbergesetzes in Ostdeutschland nach 1989/90 sowie die konkrete Umsetzung amtlicher Weisungen auf den Friedhöfen haben bis heute ihre Spuren hinterlassen – auch auf den Dresdner Friedhöfen.

Weimarer Republik und Nationalsozialismus

Mit dem „Gesetz über die Erhaltung der Kriegergräber aus dem Weltkrieg“ von 1922 erhielten Gräber von Soldaten des Ersten Weltkriegs ein dauerndes Ruherecht. 

Die während des Zweiten Weltkriegs erlassenen „Richtlinien über die Fürsorge der Gräber der Kriegsgefallenen des jetzigen Krieges“ bezogen einen größeren Personenkreis in die amtliche „Kriegergräberfürsorge“ ein. Neben Soldaten und Wehrmachtsbeamten zählten Angehörige der Waffen-SS ebenso dazu wie weitere der Wehrmacht unterstellte Verbände und Organisationen sowie solche, die ihr zuarbeiteten, etwa Nachrichtenhelferinnen und das Deutsche Rote Kreuz. Dabei war es unerheblich, ob der Tod „unmittelbar durch Feindeinwirkung oder bei Unfällen, infolge Verwundung, Verletzung oder Krankheit“ eingetreten war. Perspektivisch plante das Regime eine gemeinsame Bestattung dieser Personengruppen auf „Kriegerfriedhöfen“ oder in „Ehrenfeldern“ auf den Friedhöfen. Auch für deutsche Zivilpersonen, die durch „Feindeinwirkung gefallen oder infolge von Verletzungen, die auf Feindeinwirkung beruhen, gestorben sind“, war die Möglichkeit einer Bestattung auf „Kriegergräberanlagen“ ausdrücklich vorgesehen.

Soldaten der deutschen Kriegsgegner sollten in die Fürsorge einbezogen, aber grundsätzlich nicht mit inländischen Toten zusammen bestattet werden. Die amtliche Grabpflege umfasste „Kriegergräber nicht nur auf Kriegergräberanlagen, sondern auch auf allen anderen Begräbnisstätten, soweit nicht die Hinterbliebenen für die Gräber sorgen“. Explizit ausgenommen von der Fürsorge waren als jüdisch verfolgte Zivilpersonen sowie Wehrmachtsangehörige, die Suizid begangen hatten (Runderlass des Reichsministers des Innern vom 1.12.1943, Ministerialblatt des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Innern 1943, Nr. 49, Sonderabdruck Nr. 145). 

Sowjetische Besatzungszone

Nach Kriegsende gingen die Besatzungsmächte und die beiden deutschen Teilstaaten unterschiedliche Wege in der Gedenk- und Erinnerungskultur. In der Sowjetischen Besatzungszone ordnete die Sowjetische Militäradministration (SMAD) die Herrichtung verwahrloster Gräber und die namentliche Registrierung der Bestatteten an. Geregelt wurde dies mithilfe des Befehls Nr. 184 vom 30. Dezember 1945 über „Die Instandhaltung von Gräbern der Bürger der Vereinten Nationen durch deutsche Behörden“ sowie Befehls Nr. 89 vom 18. März 1946 über die „Durchführung der Erhaltungsarbeiten an Gräbern von Bürgern der UdSSR und der Vereinten Nationen und die Erfassung der Gräber durch die Militärkommandanten“. Als „Angehörige der Vereinten Nationen“ galten sowjetische, britische, amerikanische und französische Staatsangehörige. Ermittlungen sollten unter anderem auch angestellt werden nach etwaigen Gräbern von belgischen, luxemburgischen, niederländischen, jugoslawischen, polnischen und tschechischen Staatsangehörigen.

Die besondere Aufmerksamkeit der sowjetischen Besatzungsmacht galt schon bald den sowjetischen militärischen und zivilen Toten. Mit dem Befehl Nr. 117 vom 15. April 1946 wies sie die deutschen Behörden an, in ihrer Zone Standortfriedhöfe für sowjetische Militärangehörige einzurichten. Daraufhin wurde im Oktober 1946 der Sowjetische Garnisonfriedhof in Dresden offiziell eingeweiht. 1949 ließ die Besatzungsmacht darüber hinaus nach einheitlichen Vorgaben auf mehreren Dresdner Friedhöfen Gedenksteine mit fünfzackigen Sowjetsternen zur Erinnerung an die dort bestatteten sowjetischen Staatsangehörigen installieren. Dabei wurde zwar die jeweilige Anzahl der Bestatteten, aber nicht deren Name genannt.

DDR

Nach dem Ende der sowjetischen Besatzungsherrschaft lag die Sorge um die sogenannten „Ausländergräber“ in der alleinigen Verantwortung der neugegründeten DDR und ihrer Behörden. Die DDR verstand sich als legitime Erbin des angeblich von der KPD angeführten Widerstands gegen das NS-Regime. Der deutsche kommunistische Widerstand stand deshalb im Fokus ihrer Gedenk- und Erinnerungskultur. In diesem Sinne forderte die Evangelische Landeskirche die Friedhöfe 1958 auf, den zuständigen Dienststellen für die Verfolgten des Nationalsozialismus (VdN) Namenslisten zu übermitteln, um eine Erhaltung von „Gräbern antifaschistischer Widerstandskämpfer auch nach Ablauf der Liegefristen“ zu gewährleisten (Amtsblatt 1958, Friedhofsverwaltung Johannisfriedhof).

An Menschen, die zwar Opfer nationalsozialistischer Gewalt geworden waren, sich aber nicht am politischen Widerstand beteiligt hatten, wurde selten oder nicht explizit erinnert. Zu diesem Kreis gehörten etwa zivile Zwangsarbeiter:innen oder die von Sondergerichten wegen krimineller Delikte Verurteilten. Deren Gräber wurden vielfach eingeebnet.

Der Luftkriegstoten wurde dagegen als Opfern des „anglo-amerikanischen“ Bombenangriffs auf Dresden gedacht, womit diese in die antifaschistische Erinnerungskultur integriert wurden. 1954 richtete die Stadt Dresden auf dem Heidefriedhof einen zentralen „Ehrenhain für die Bombenopfer“ ein. Erst im Mai 1989 wurde dort auch eine Gedenkanlage für Zwangsarbeiter:innen und Kriegsgefangene aus der Sowjetunion eingeweiht.

Nach 1989/90

Das Gesetz von 1922 über die Erhaltung von Soldatengräbern des Ersten Weltkriegs wurde in der DDR nicht angewandt. Für Gräber von im Zweiten Weltkrieg gestorbenen Soldaten gab es kein gesetzlich verankertes dauerndes Ruherecht. Erst 1971 begannen die DDR-Behörden damit, Gräber von Gefallenen des Zweiten Weltkriegs und aus früheren bewaffneten Konflikten, von Angehörigen der SS und weiterer NS-Organisationen, Polizeibediensteten sowie von ausländischen Zivilpersonen zu erfassen. Die „Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen“ vom 17. April 1980 schließlich sah die Kennzeichnung und Pflege der „Gräber Gefallener und verstorbener Kriegsgefangener sowie unter Kriegseinwirkung verstorbener ausländischer Zivilpersonen“ vor (§ 12, Abs. 2). 

Dieselbe Verordnung legte fest, dass „Grabanlagen für antifaschistische Widerstandskämpfer, für verdiente Bürger sowie andere Ehrengrabanlagen […] nach den dafür örtlich festgelegten Bestimmungen zu kennzeichnen, zu unterhalten und pflegen“ sind. (§ 12, Abs. 1). 

Nach dem politischen Umbruch von 1989/90 revidierte das Dresdner Kommunalparlament diese Vorgabe. Ende Februar 1992 fiel die Entscheidung, Gräber von Personen, die für ihre politischen Verdienste in der DDR geehrt wurden, nicht mehr durch die öffentliche Hand zu finanzieren. Dagegen sollten „Grabstätten und -anlagen für Opfer des Nationalsozialismus“ erhalten bleiben und auf städtische Kosten gepflegt werden (Beschluss vom 20.2.1992 über die Weiterbehandlung von Ehrengräbern und -grabanlagen, die auf Dresdens Friedhöfen zwischen 1945 und 1989 angelegt wurden).

Zum 1. Januar 1993 trat das Gräbergesetz in Ostdeutschland in Kraft. Das bundesdeutsche Gesetz aus dem Jahr 1965 wurde nun für Personen, die in der DDR Opfer staatlicher Gewalt geworden waren, modifiziert. Anstelle von Personen, die bei einem Fluchtversuch ums Leben gekommen waren oder an dessen Spätfolgen gestorben waren, war nun allgemein von Personen die Rede, die „aufgrund von rechtstaatswidrigen Maßnahmen als Opfer des kommunistischen Regimes ums Leben gekommen sind“ oder an dessen Spätfolgen gestorben waren. Für diese Opfergruppe wurde 1998 eine „Den Opfern des Stalinismus“ gewidmete Gedenk- und Begräbnisanlage auf dem Urnenhain in Dresden-Tolkewitz eingerichtet.