Opfergruppen
Um mehr über Art und Umstände der erfahrenen Gewalt bzw. des kriegsbedingten Todes zu erfahren, ordnet das Portal die Bestatteten unterschiedlichen Opfergruppen zu. Die Gruppen lehnen sich an das Gräbergesetz an, differenzieren jedoch stärker.
Das Gräbergesetz erfasst pauschal „Opfer nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen“ (GräbG, § 1 Abs. 2, Nr. 4). Diese Gruppe wurde für dieses Portal in „Anstaltspatient:innen“, „Justizhäftlinge“, „KZ-Häftlinge“ und „Polizeihäftlinge“ untergliedert. Bestattete, die zum Zeitpunkt ihres Todes unter 14 Jahre alt waren, wurden der Opfergruppe ihrer Eltern zugeordnet und mit dem Zusatz „Kind“ versehen. Die Angaben zur Opfergruppe in der Datenbank korrigieren gegebenenfalls die aus den Listen des Grünflächenamtes übertragene Zuordnung zu einer Opfergruppe gemäß Gräbergesetz.
Die vorgestellten Opfergruppen sind nicht vollständi, denn sie beziehen sich nur auf die Opfergruppen, die auf den bereits untersuchten Friedhöfen (aktuell Neuer Katholischer Friedhof) identifiziert wurden. Bei Aufnahme weiterer Friedhöfe werden sie ggf. ergänzt.
Soldaten des Ersten Weltkriegs (WK I)
Zu dieser Gruppe gehören die Gräber von Angehörigen des deutschen Heeres und verbündeter oder feindlicher Armeen, die während ihres militärischen Dienstes im Ersten Weltkrieg ums Leben gekommen oder an den gesundheitlichen Spätfolgen gestorben sind. Die auf Dresdner Friedhöfen bestatteten Soldaten des Ersten Weltkriegs sind nicht unmittelbar während Kampfhandlungen umgekommen: Sie starben an den Folgen ihrer Verletzungen oder an Infektionskrankheiten in Reservelazaretten, zumeist in Dresden und Umgebung.
Gräbergesetz, § 1 Abs. 2, Nr. 1 (RGBl. 1923 I, S. 25): Gräber von Personen nach § 5 des Gesetzes über die Erhaltung der Kriegergräber aus dem Weltkrieg vom 29. Dezember 1922.
Soldaten des Zweiten Weltkriegs (WK II)
Dieser Gruppe werden die Gräber von Angehörigen der deutschen Wehrmacht und verbündeter oder feindlicher Armeen zugeordnet, die während ihres militärischen Einsatzes im Zweiten Weltkrieg ums Leben gekommen oder an den gesundheitlichen Spätfolgen gestorben sind. Gemäß Gräbergesetz gehören hierzu etwa auch Angehörige der SS. Insbesondere bei diesem Kampfverband muss von einer persönlichen Beteiligung an Kriegsverbrechen ausgegangen werden. Sofern zu einzelnen Bestatteten diesbezüglich gesicherte Erkenntnisse vorliegen, wird darauf hingewiesen. Die auf Dresdner Friedhöfen bestatteten Soldaten des Zweiten Weltkriegs sind nicht direkt während Kampfhandlungen, sondern an den Folgen ihrer Verletzungen oder an Infektionskrankheiten in Reservelazaretten gestorben, die sich zumeist in Dresden und Umgebung befanden. Weitere hier bestattete Soldaten sind während oder infolge einer Kriegsgefangenschaft gestorben.
Gräbergesetz, § 1 Abs. 2, Nr. 2: Gräber von Personen, die in der Zeit vom 26. August 1939 bis 31. März 1952 während ihres militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefallen oder tödlich verunglückt oder an den Folgen der in diesen Diensten erlittenen Gesundheitsschädigungen gestorben sind, ferner Gräber von Personen, die während der Kriegsgefangenschaft oder an deren Folgen bis 31. März 1952 oder innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Kriegsgefangenschaft gestorben sind.
Angehörige militärähnlicher Dienste, Zweiter Weltkrieg (WK II)
Diese Gruppe umfasst Frauen und Männer, die während der Ausübung oder an den gesundheitlichen Folgen ihres militärähnlichen Dienstes im Zweiten Weltkrieg gestorben sind. Hierzu gehören laut Gräbergesetz bzw. Bundesversorgungsgesetz im Wesentlichen Wehrmachtsbeamt:innen, Wehrmachtshelfer:innen, Krankenpfleger:innen bei der Wehrmacht, zur Wehrmacht abgeordnete Reichsbahnbedienstete, Angehörige des Reichsarbeitsdienstes sowie Personen, die in der Organisation Todt (für Zwecke der Wehrmacht), im Luftschutz, im Deutschen Volkssturm, in der Feldgendarmerie oder in Heimatflakbatterien Dienst taten.
Gräbergesetz, § 1 Abs. 2, Nr. 2: Gräber von Personen, die in der Zeit vom 26. August 1939 bis 31. März 1952 während ihres militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefallen oder tödlich verunglückt oder an den Folgen der in diesen Diensten erlittenen Gesundheitsschädigungen gestorben sind, ferner Gräber von Personen, die während der Kriegsgefangenschaft oder an deren Folgen bis 31. März 1952 oder innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Kriegsgefangenschaft gestorben sind.
Zivilist:innen
Zu dieser Gruppe gehören Deutsche und Nichtdeutsche, die keine Militärangehörige waren und – im Unterschied zu Häftlingen und zivilen Zwangsarbeiter:innen – ihren Aufenthaltsort grundsätzlich frei bestimmen konnten. Ursächlich für ihren Tod waren direkte Kriegseinwirkungen oder deren Folgen. In Dresden starben Zivilist:innen insbesondere infolge der insgesamt sechs alliierten Luftangriffe auf Dresden zwischen Ende August 1944 und Mitte April 1945, die zahlenmäßig größte Gruppe Mitte Februar 1945. Die Bestatteten waren in der Regel entweder direkt an ihrem jeweiligen Aufenthaltsort gestorben oder in den städtischen Krankenhäusern ihren Verletzungen erlegen.
Gräbergesetz, § 1 Abs. 2, Nr. 3: Gräber von Zivilpersonen, die in der Zeit vom 1. September 1939 bis 31. März 1952 durch unmittelbare Kriegseinwirkung zu Tode gekommen oder an den Folgen der durch unmittelbare Kriegseinwirkungen erlittenen Gesundheitsschädigungen gestorben sind.
Anstaltspatient:innen
Zu dieser Gruppe gehören Frauen, Männer und Kinder, die in den Jahren 1940 und 1941 überwiegend wegen einer psychischen oder geistigen Beeinträchtigung im Rahmen der sogenannten Aktion T4 – so der Tarnbegriff für die nationalsozialistischen Krankenmorde – vergast worden sind. Die tatsächliche Todesursache und das korrekte Todesdatum wurden verschleiert. Die Überreste wurden eingeäschert, Angehörige erhielten auf Anfrage jedoch nicht die Asche ihres ermordeten Angehörigen zur Beisetzung im Familiengrab, sondern beliebige Aschereste. In der Datenbank wird die tatsächliche Todesursache („Vergasung“) genannt und auch das korrekte Todesdatum.
Weiterhin finden sich unter den bestatteten Anstaltspatient:innen Menschen, die durch überdosierte Beruhigungsmittel einem Krankenmord mithilfe von Medikamenten zum Opfer fielen. Auch in Anstalten wie Hochweitzschen, in denen keine medikamentösen Krankenmorde stattfanden, kam es infolge von systematischer Unterernährung und pflegerischer Vernachlässigung zu einer deutlich erhöhten Sterblichkeit. Auch solche Anstaltspatient:innen gehören zu dieser Gruppe, im Einzelfall kann auch ein rein natürlicher Tod nicht ausgeschlossen werden.
Gräbergesetz, § 1 Abs. 2, Nr. 4: Gräber von Personen, die als Opfer nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen seit dem 30. Januar 1933 ums Leben gekommen sind oder an deren Folgen bis 31. März 1952 gestorben sind.
Justizhäftlinge
Die Gruppe umfasst Frauen und Männer, die nach einem gerichtlichen Todesurteil im Richthof des Dresdner Landgerichts am Münchner Platz hingerichtet wurden. Die Verurteilungen fanden entweder in Dresden statt oder an einem Ort, der zum Einzugsbereich der Dresdner Hinrichtungsstätte gehörte. Zwei Drittel aller Hingerichteten waren tschechischer Nationalität, hatten ihren Lebensmittelpunkt im Protektorat Böhmen und Mähren oder im Reichsgau Sudetenland gehabt und waren zur Verurteilung bzw. Vollstreckung des Todesurteils nach Dresden gebracht worden. Wegen politischer oder krimineller Delikte verurteilte Deutsche bilden die zweitgrößte Gruppe unter den Hingerichteten. Weitere Hinrichtungsopfer west- oder osteuropäischer Nationalität waren vor ihrer Verhaftung als zivile Zwangsarbeiter:innen in Sachsen beschäftigt gewesen. Hinzu kommen jene Justizgefangenen, die sich während der Gefangenschaft in einem der beiden Dresdner Gerichtsgefängnisse in der George-Bähr-Straße 5 und der Mathildenstraße 59 oder in einem Haftaußenlager selbst getötet hatten oder in der Haftanstalt bzw. in einem Dresdner Krankenhaus an einer Erkrankung gestorben waren. Unter den bei den Luftangriffen auf Dresden Umgekommenen sind ebenfalls Justizgefangene.
Sofern ihre Überreste nicht dem Anatomischen Institut in Leipzig für Forschungs- und Lehrzwecke überlassen wurden, wurden Hingerichtete und weitere Justizgefangene mehrheitlich auf dem Neuen Katholischen Friedhof oder auf dem evangelisch-lutherischen Johannisfriedhof beigesetzt. Weitere Beisetzungen von Justizhäftlingen erfolgten unter anderem im städtischen Urnenhain Tolkewitz. Hingerichtete Soldaten wurden überwiegend auf dem Nordfriedhof (Garnisonfriedhof), Hingerichtete jüdischer Herkunft auf dem Neuen Jüdischen Friedhof bestattet. Die meisten Beisetzungen erfolgten auf Kosten der städtischen Fürsorge. Um die Ausgaben niedrig zu halten und angesichts der wachsenden Zahl der Hinrichtungen, die sich zudem auf wenige Tage eines Monats konzentrierten, wurden ab Anfang der 1940er-Jahre regelmäßig zwei und mehr Hingerichtete in unterschiedlichen Tiefen in einem Einzelgrab beigesetzt. Die Möglichkeiten für Angehörige von Hinrichtungsopfern, den Leichnam zur Bestattung ausgehändigt zu bekommen, schränkte das Reichsjustizministerium immer mehr ein.
Innerhalb der Gruppe der Justizhäftlinge werden von jenen der ordentlichen Justiz die „Justizhäftlinge (Militär)“ unterschieden. Letztere wurden von der 1934 wieder eingeführten Militärgerichtsbarkeit abgeurteilt. Die Militärgerichte waren zunächst für Soldaten und Beamte der Wehrmacht zuständig, nach Beginn des Zweiten Weltkriegs auch für Kriegsgefangene.
Gräbergesetz, § 1 Abs. 2, Nr. 4: Gräber von Personen, die als Opfer nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen seit dem 30. Januar 1933 ums Leben gekommen sind oder an deren Folgen bis 31. März 1952 gestorben sind.
KZ-Häftlinge
Zu dieser Gruppe gehören Frauen und Männer, die in der Endphase des Krieges – als eine der letzten Arbeitskräftereserven für die Rüstungsindustrie – in Dresden und Umgebung direkt in den Betrieben Zwangsarbeit leisten mussten. Untergebracht waren die aus anderen Konzentrationslagern überstellten Häftlinge in zu diesem Zweck errichteten Außenlagern des Konzentrationslagers Flossenbürg und weiterer Konzentrationslager. Sie waren entweder an den katastrophalen Lebens- und Arbeitsbedingungen gestorben oder hatten die Todesmärsche nicht überlebt und wurden auf Kosten der städtischen Fürsorge beigesetzt.
Auf Dresdner Friedhöfen sind zudem die Überreste einzelner KZ-Gefangener in Familiengräbern beigesetzt, wenn die Angehörigen nach der Einäscherung am Ort des Konzentrationslagers die Urne auf den Heimatfriedhof überführen ließen.
Weitere KZ-Häftlinge wurden im Sommer 1941 im Rahmen der „Sonderbehandlung 14f13“ in Krankenanstalten umgebracht. Aus Gründen der Tarnung wurde der Tod hier nicht in der Tötungsanstalt beurkundet, sondern in der Registratur des jeweiligen Konzentrationslagers.
Gräbergesetz, § 1 Abs. 2, Nr. 4: Gräber von Personen, die als Opfer nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen seit dem 30. Januar 1933 ums Leben gekommen sind oder an deren Folgen bis 31. März 1952 gestorben sind.
Polizeihäftlinge
In dieser Gruppe werden Personen zusammengefasst, die in Haftstätten der Polizei – einschließlich der Geheimen Staatspolizei (Gestapo) – gefangen gehalten wurden und dort oder in Dresdner Krankenhäusern starben. Zu den Polizeigefangenen zählen zivile Zwangsarbeiter:innen aus Dresden und Umgebung sowie weitere aus politischen oder anderen Gründen Verhaftete, die (noch) nicht der Justiz oder einem Konzentrationslager überstellt oder aus den Strafanstalten – etwa nach Ablauf der regulären Strafhaft – zur Überprüfung einer Überführung in ein KZ an die Gestapo „rücküberstellt“ worden waren.
Zentraler Ort der Unterbringung in Dresden war das Polizeigefängnis in der Schießgasse 7. Am benachbarten Zeughausplatz befand sich zudem ein Barackenlager, das die Polizei in der zweiten Kriegshälfte zur Unterbringung in Gewahrsam genommener ziviler Zwangsarbeiter:innen, wohl überwiegend Menschen aus Osteuropa, nutzte. Der Gestapo unterstand das im Juli 1944 eingerichtete Arbeitserziehungslager (AEL) Radeberg, in das vor allem Zwangsarbeiter:innen wegen „Arbeitsverweigerung“ und anderer Delikte eingewiesen wurden.
Die meisten der auf Dresdner Friedhöfen bestatteten Polizeihäftlinge starben offiziell durch Infektionskrankheiten oder Selbsttötungen. Nicht auszuschließen ist dabei, dass die angegebene Todesursache eine tatsächlich für den Tod verantwortliche polizeiliche Folter verschleiern sollte.
Gräbergesetz, § 1 Abs. 2, Nr. 4: Gräber von Personen, die als Opfer nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen seit dem 30. Januar 1933 ums Leben gekommen sind oder an deren Folgen bis 31. März 1952 gestorben sind.
Umsiedler:innen
In dieser Gruppe werden sogenannte „Volksdeutsche“ erfasst, die während des Nationalsozialismus durch deutsche Dienststellen aus ihren Siedlungsgebieten im nordost- oder südosteuropäischen Raum nach der Parole „Heim ins Reich“ in die annektierten Gebiete im Osten umgesiedelt werden sollten. Vor der dortigen Niederlassung mussten sie in einem sogenannten „Umsiedlerlager“ ein „Schleusung“ genanntes Prüfungs- und Eignungsverfahren zum Zwecke der Einbürgerung durchlaufen.
In Dresden wurden ab Anfang 1940 auf Betreiben der – federführend mit der Umsiedlung betrauten – Volksdeutschen Mittelstelle mehrere Volksschulen als Lager genutzt, die bis zu 400 Umsiedler:innen aufnehmen konnten. Mehrere Schulgebäude in Dresden dienten als Wohnlager zunächst für Wolhyniendeutsche (aus dem vormaligen Polen, heute Ukraine) und Bessarabiendeutsche (aus dem damaligen Rumänien, heute Republik Moldau und Ukraine). Später waren in diesen und weiteren Gebäuden in Dresden und Umgebung Umsiedler:innen aus der Untersteiermark (bis 1941 zu Jugoslawien gehörig, heute ein Teil Sloweniens) und der Bukowina (bis 1940 ein Teil Rumäniens, heute zu Rumänien und der Ukraine gehörig) untergebracht. Die Umsiedlungen fanden auf der Grundlage von Umsiedlungsverträgen formal freiwillig statt. In der nördlichen Bukowina etwa entschied sich nach deren militärischer Besetzung durch die Sowjetunion infolge des Hitler-Stalin-Paktes 1939 fast die gesamte deutsche Volksgruppe von rund 96.000 Personen im Herbst 1940 für die Umsiedlung. Allerdings ist angesichts der Umstände die Freiwilligkeit als relativ zu bewerten.
Die in Dresden bestatteten Umsiedler:innen waren in der Regel ortsweise und im Familienverband in ein Lager gekommen und entweder in Dresdner Krankenhäusern oder in den Umsiedlerlagern selbst, gestorben – häufig an Infektionskrankheiten, die sich in den Lagern schnell ausbreiten konnten, insbesondere an Tuberkulose.
Gräbergesetz, § 1 Abs. 2, Nr. 6: Gräber von Vertriebenen nach § 1 des Bundesvertriebenengesetzes, die in der Zeit seit 1. September 1939 während der Umsiedlung bis 8. Mai 1945 oder während der Vertreibung oder der Flucht bis 31. März 1952 gestorben sind.
Zivile Zwangsarbeiter:innen
Zu dieser Gruppe gehören Nichtdeutsche aus den von der Wehrmacht besetzten Gebieten, die während des Zweiten Weltkriegs in das Deutsche Reich verschleppt worden waren, um dort Zwangsarbeit zu leisten oder nach zunächst freiwilliger Meldung unter Androhung von Strafe festgehalten wurden. Im Arbeitsamtsbezirk Dresden waren Ende September 1944 mehr als 40.000 ausländische Arbeitskräfte gemeldet. Lebens- und Arbeitsbedingungen ziviler Zwangsarbeiter:innen unterschieden sich abhängig von ihrer Herkunft: Westeuropäische Arbeitskräfte waren deutlich besser gestellt als polnische und sowjetische, die am unteren Ende der rassistischen nationalsozialistischen Hierarchie standen.
Zu dieser Gruppe gehören auch italienische Soldaten, die nach dem Austritt Italiens aus dem Bündnis mit dem Deutschen Reich in deutsche Kriegsgefangenschaft gerieten und den Sonderstatus als sogenannte „Italienische Militärinternierte“ erhielten. Im Herbst 1944 wurden diese in den Zivilstatus überführt und mussten Zwangsarbeit für die deutsche Rüstungsindustrie leisten. Italienische Staatsangehörige hingegen, die noch im Rahmen bilateraler Wirtschaftsabkommen angeworben worden waren, konnten nur bis zum Sturz Mussolinis im Juli 1943 aus freien Stücken in ihre Heimat zurückkehren. Alle, die sich ab diesem Moment noch in Deutschland aufhielten oder dorthin kamen, mussten zwangsweise für das Deutsche Reich arbeiten.
Zwangsarbeiter:innen waren überwiegend in betriebseigenen Lagern in der Nähe ihrer Arbeitsstätten untergebracht, die sich über das gesamte Dresdner Stadtgebiet erstreckten. Größere Arbeitgeber, die direkt für die Rüstungsindustrie produzierten, waren unter anderem die Zeiss-Ikon AG, die Firma Radio H. Mende & Co, die Sachsenwerk AG, die Firma Seidel & Naumann AG und die Universelle-Werke Dresden. Auch in Dresdner Logistikunternehmen wie der Deutschen Reichsbahn und der Dresdner Straßenbahn AG sowie in der Herstellung und im Vertrieb von Bau- und Brennstoffen waren zivile Zwangsarbeiter:innen beschäftigt. Die meisten Gestorbenen dieser Gruppe waren ebenso wie ihre sie begleitenden oder in Dresden geborenen Kinder in Dresdner Krankenhäusern oder am Wohn- bzw. Arbeitsort ums Leben gekommen. Häufig starben sie infolge ihrer schlechten Arbeits- und Lebensbedingungen durch Infektionskrankheiten, insbesondere Tuberkulose, sowie durch Arbeitsunfälle. Die Kosten für die Bestattung ziviler Zwangsarbeiter:innen hatten laut Weisungen des Reichsarbeitsministers vom Oktober 1940 und vom Mai 1941 in der Regel die Krankenkassen bzw. bei Arbeitsunfällen die Berufsgenossenschaften zu tragen.
Gräbergesetz, § 1 Abs. 2, Nr. 9: Gräber von Personen, die in der Zeit vom 1. September 1939 bis 8. Mai 1945 zur Leistung von Arbeiten in das Gebiet des Deutschen Reichs verschleppt oder in diesem Gebiet gegen ihren Willen festgehalten worden waren und während dieser Zeit gestorben sind.
Ehemalige zivile Zwangsarbeiter:innen
Diese Gruppe umfasst frühere zivile Zwangsarbeiter:innen, die nach Kriegsende in Deutschland aufgrund ihres Gesundheitszustandes in Lagern für Displaced Persons oder in Krankenhäusern starben.
Gräbergesetz, § 1 Abs. 2, Nr. 10: Gräber der von einer anerkannten internationalen Flüchtlingsorganisation in Sammellagern betreuten Ausländer, die dort oder nach ihrer Überführung in eine Krankenanstalt in der Zeit vom 9. Mai 1945 bis 30. Juni 1950 gestorben sind. Ist die Verwaltung des Sammellagers nach dem 1. Juli 1950 in die Zuständigkeit deutscher Stellen übergegangen, tritt der Tag vor der Übernahme in deutsche Verwaltung anstelle des 30. Juni 1950.
Vertriebene
Diese Gruppe umfasst Deutsche, die in den früheren deutschen Ostgebieten ihren dauerhaften Wohnsitz hatten und diesen infolge des Zweiten Weltkriegs durch Flucht oder Ausweisung verloren. Die auf Dresdner Friedhöfen bestatteten Vertriebenen waren während der Flucht oder zwangsweisen Vertreibung bis Ende März 1952 gestorben. Von den insgesamt etwa 14 Millionen Vertriebenen kam rund eine Million nach Sachsen. Der sogenannten „Großen Flucht“ in Richtung Westen nach Beginn der sowjetischen Winteroffensive Mitte Januar 1945 folgten unmittelbar nach Kriegsende „wilde“ Vertreibungen, die später in geordnetere Formen der Zwangsaussiedlung übergingen. Für die meisten Vertriebenen war Dresden nur eine Durchgangsstation – auch deshalb weil die Stadt ab Juni 1945 einen einjährigen Aufnahmestopp für Geflüchtete verhängte.
Unabhängig davon, ob sie weiterreisen oder sich dauerhaft in Dresden niederlassen wollten, wurden die Flüchtlinge in Quarantäne-Lagern untergebracht. In diesen Lagern und in Krankenhäusern starben sie an Infektionskrankheiten und infolge der Strapazen der Flucht. Die Vertriebenen wurden in der Regel auf Kosten der städtischen Fürsorge beigesetzt.
Von Seiten der sowjetischen Besatzungsmacht und der städtischen Behörden bestand kein erinnerungspolitisches Interesse an den Vertriebenen – vielmehr wurde der Umstand, dass diese Menschen ihre Heimatorte zwangsweise hatten verlassen müssen, bewusst verschleiert. In diesem Sinne ordnete die Dresdner Stadtverwaltung im Oktober 1945 an, dass Ortsfremde, „die im Zuge der Aussiedlung aus abgezweigten und anderen Gebieten nach Dresden kommen“, künftig als „Umsiedler“ zu bezeichnen seien, denn Begriffe wie „Flüchtling“ oder „vertrieben“ sollten aus dem Sprachgebrauch verschwinden. [1]Umsiedlerstelle an den Rat des Bezirks Dresden, Soziale Fürsorge, 20.10.1945, Stadtarchiv Dresden, 4.1.10, Nr. 42, Bl. 159. Unter den Vertriebenen in Dresdner Lagern waren auch Menschen, die wegen des Luftkriegs in die damaligen deutschen Ostgebiete evakuiert worden waren und sich gegen Ende des Krieges auf den Rückweg in ihre Heimatorte machten. Ihre Todesumstände sind mit denen der Vertriebenen vergleichbar, sie sind jedoch keine Opfer im Sinne des Gräbergesetzes. Aufgrund der Quellenlage ist eine eindeutige Zuordnung zu einer der beiden Gruppen nicht immer möglich.
Gräbergesetz, § 1 Abs. 2, Nr. 6: Gräber von Vertriebenen nach § 1 des Bundesvertriebenengesetzes, die in der Zeit seit 1. September 1939 während der Umsiedlung bis 8. Mai 1945 oder während der Vertreibung oder der Flucht bis 31. März 1952 gestorben sind.