Bestattungspraxis

Der Johannisfriedhof war ein evangelisch-lutherischer Friedhof. Opfer im Sinne des Gräbergesetzes, die von ihren Angehörigen im Familiengrab beigesetzt wurden, waren ganz überwiegend protestantisch. Hauptsächlich handelte es sich bei den in privaten Gräbern Bestatteten um Soldaten des Ersten und Zweiten Weltkriegs und um zivile Luftkriegstote. Das änderte sich auch nicht, als ein Erlass des Reichsministers des Innern vom 31. Oktober 1940 Friedhöfen vorschrieb, Bestattungen aller weltanschaulichen Richtungen zuzulassen. 

Bei Toten, die auf Kosten der Stadt und ohne Beteiligung von Angehörigen beigesetzt wurden, spielten etwaige konfessionelle Bindungen keine Rolle. Betroffen waren Luftkriegstote, für die zeitweise ein Bestattungsgebot auf einem der beiden „Gefallenensammelstellen“ auf dem Heidefriedhof bzw. auf dem Johannisfriedhof galt, Polizeihäftlinge, KZ-Häftlinge oder zivile Zwangsarbeiter:innen. Eine Sonderrolle nahmen in Dresden die Justizhäftlinge ein: Sofern sie römisch-katholischer Konfession waren, wurden sie auf dem Neuen Katholischen Friedhof bestattet. Die übrigen Justizgefangenen – auch solche ohne Konfessionszugehörigkeit – wurden mehrheitlich auf dem Johannisfriedhof bestattet. In den Bestattungsbüchern der evangelischen Lukaskirche – zu deren Einzugsbereich auch die Haftanstalt am Münchner Platz gehörte – , weist die Notiz „ohne Geistlichen“ darauf hin, dass Pfarrer die Bestattung auch evangelischer Hinrichtungsopfer nicht begleiteten.

Opfergruppen, die das NS-Regime außerhalb der „Volksgemeinschaft“ stellte, sollten auch nach ihrem Tod symbolisch aus der Gemeinschaft ausgeschlossen bleiben. In diesem Sinn wies das ideologisch und personell eng mit dem Nationalsozialismus verbundene Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsen in einem Runderlass vom Februar 1942 die evangelischen Friedhöfe an, dass für die Bestattung der Leichname Hingerichteter ein „entlegener Teil“ gewählt bzw. der „gebührende Abstand“ zu bestehenden Grabstellen beachtet werden solle. [1]Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsen, Runderlass Nr. 56, 25.2.1942,Sammlung Verwaltung des Elias-, Trinitatis- und Johannisfriedhofs, E.3 Ehrenhain, 1938–1960. Die als „Ehrenhain“ für deutsche Luftkriegstote konzipierte „Gefallenensammelstelle“ grenzte die ausländischen Opfer – überwiegend zivile Zwangsarbeiter:innen – aus. Diese wurden in einem an die Anlage angrenzenden Waldstück bestattet. Auch die in der Kriegsendphase umgekommenen Häftlinge aus Dresdner Außenlagern des KZ-Flossenbürg wurden separat bestattet.

Diskriminierend über den Tod hinaus war zudem die Weisung des Reichsführer-SS und Reichsministers des Innern, Heinrich Himmler, Todesfälle von „Ostarbeitern und nicht eindeutschungsfähigen polnischen Zivilarbeitern und Juden“ nicht zu beurkunden. Am 14. April 1945 etwa wurde die Verwaltung des Johannisfriedhofs angewiesen, neun polnische Gefangene des Außenlagers Zschachwitz des KZ Flossenbürg, die am 12. oder 13. April 1945 umgekommen waren, ohne die übliche Vorlage einer Sterbeurkunde zu bestatten. Vier der Verstorbenen waren katholischen Glaubens, die übrigen waren als „jüdisch“ verfolgt worden.

Für gestorbene sowjetische Staatsangehörige und alliierte Flieger bestand ebenfalls keine Beurkundungspflicht. Die Bestattung „von Sowjetrussen und Terrorfliegern“könne„ohne Beibringung der standesamtlichen Bescheinigung erfolgen, wenn die Gestapo oder das Polizeipräsidium die Beerdigung anordnet“. Darüber informierte das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt den Johannisfriedhof anlässlich der dortigen Bestattung des ukrainischen Kriegsgefangenen Afanassij Bordus im März 1944 (Mitteilung des Landeskirchenamts vom 21.3.1944, Archiv Johannisfriedhof, E.1.I. 1943–1960).